Aufgaben der Aufsicht nach § 11 AWaffV
- Registrierung durch den Verein und Nachweis (§ 10 Abs. 3 AWaffV)
- ständige Beaufsichtigung
- ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen bzw. der auf der Schießstätte anwesenden Personen
- Transport der Waffen
- sicherer Umgang mit der Schusswaffe
- Verwendung von Munition durch Wiederlader (vgl. Sprengstoffgesetz)
- Untersagung der Teilnahme am Schießen
- Teilnahme der verantwortlichen Aufsichtsperson am Schießen