verantwortliche Aufsichtsperson
≠
zu Obhut über das Schießen durch Kinder- und Jugendliche geeignete Aufsichtsperson
Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich dem Schießsport Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
Die Schießstand-Richtlinien sollen gewährleisten:
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, für oder verbringt, mitnimmt, damit schießt oder wer Waffen oder Munition herstellt oder damit Handel treibt.
§ 1 Abs. 3 WaffG
Erlaubnis zum Erweb und Besitz von Waffen
Waffenbesitzkarte
Erlaubnis zum Führen von Waffen
Waffenschein
Erlaubnis zum Schießen
Erlaubnisschein